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Nach § 47 Absatz 4 Arzneimittelgesetz dürfen Pharmazeutische Unternehmen Muster eines Fertigarzneimittels ausschließlich an Ärzte und Heilpraktiker und nur nach schriftlicher Anforderung abgeben. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Dokumentation ausschließlich Anforderungen mit Praxisstempel oder auf Ihrem Firmenbogen mit vollständiger Anschrift und Berufsbezeichnung und nur per Brief oder Telefax entgegennehmen können.


